Geschäftsbedingungen des Verein des Deutschen Einfuhrgroßhandels von
Harz, Terpentinöl und Lackrohstoffen (Harzverein) e.V. (HTL) für
Handelsgeschäfte (HTL-AGB Ausgabe 1999)
Gliederung (Maßgebliche deutsche Originalfassung)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Geltung deutschen Rechts
§ 3 Unwirksamkeit
§ 4 Begriff des Geschäftstages
§ 5 Schlussnoten von Maklern, Verkaufsbestätigungen von Abladevertretern, Courtage
§ 6 Markierungen
§ 7 Verladung, Lieferung und Abholung
§ 8 Mengen, natürlicher Schwund auf der Reise
§ 9 Waren-/Leistungsbeschreibungen und Eigenschaftszusicherung
§ 10 Erfüllungsort bei Urkunden
§ 11 Verladeanzeige
§ 12 Dokumente zu getreuen Händen
§ 13 Rechte der Parteien
§ 14 Vertragswidrige Ware
§ 15 Ort der Untersuchung, Probenahme, Rüge, Obliegenheiten
§ 16 Umfang eines Schadensersatzes, Vorhersehbarkeit
§ 17 Akkreditiv
§ 18 Kauf "auf Mustergutbefund" und sensorische Prüfung
§ 19 Kauf "auf Analysengutbefund"
§ 20 Kauf "tel quel"
§ 21 Eigentumsvorbehalt
§ 22 Selbstbelieferungsvorbehalt
§ 23 Verjährung
§ 24 Geltung der INCOTERMS
§ 25 Schiedsgericht und Sachverständige
§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
werden Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages.
Soweit die Parteien noch andere Allgemeine Geschäftsbedingungen
vereinbart haben, gelten sie gegenüber den Vorschriften dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich ergänzend.
§ 2 Geltung deutschen Rechts
Im übrigen ist das in der Bundesrepublik Deutschland bei
Vertragsabschluß jeweils geltende materielle Recht ergänzend
anzuwenden. Das Gesetz zu dem "Übereinkommen der Vereinten Nationen
vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf
(CISG)" vom 5. Juli 1989 und/oder etwa an seine Stelle tretende
Gesetze finden keine Anwendung.
§ 3 Unwirksamkeit
Ist eine Vertragsbestimmung unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit
des Vertrages im übrigen nicht berührt. Es tritt dann anstelle der
unwirksamen Regelung eine solche, die unter angemessener Wahrung der
beiderseitigen Interessen dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt.
§ 4 Begriff des Geschäftstages
Als Geschäftstage gelten die Werktage mit Ausnahme des Sonnabends
sowie des 24. und 31. Dezember. Staatlich unterschiedlich anerkannte
Feiertage wirken nur zugunsten desjenigen, der an einem solchen Tage
eine Erklärung abzugeben oder zu empfangen bzw. eine Handlung
vorzunehmen hat.
§ 5 Schlußnoten von Maklern, Verkaufsbestätigungen von Abladevertretern, Courtage
(1) Schlussnoten von Maklern und Verkaufsbestätigungen von
Abladevertretern sind am Tage des Geschäftsabschlusses an die
Parteien abzusenden und gelten als genehmigt, wenn nicht binnen zwei
Geschäftstagen nach Erhalt der Schlussnote oder Verkaufsbestätigung
bei der Gegenpartei oder dem Aussteller der Schlussnote Einwendungen
erhoben werden und zugegangen sind.
(2) Mangels abweichender Vereinbarung ist die Provision/Courtage vom Verkäufer zu tragen.
§ 6 Markierungen
Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten für handelsübliche Markierung zur
einwandfreien Identifizierung der Verpackungen bzw. Kollies, sofern der
Käufer nicht eine andere Markierung vorschreibt.
§ 7 Verladung, Lieferung und Abholung
(1) Ist "prompte" Lieferung bei einem Platz- bzw. Inlandsgeschäft
vereinbart, so bedeutet dies Lieferung oder Abholung binnen fünf
Geschäftstagen ab Vertragsschluss; die Nachfrist beträgt drei
Geschäftstage.
(2) Ist "prompte" Verladung, Lieferung oder Abholung für einen
Transport innerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
(EWR) oder nach/von der Schweiz vereinbart, so ist binnen vierzehn
Kalendertagen nach Vertragsabschluß zu verladen, zu liefern bzw.
abzuholen; die Nachfrist beträgt fünf Geschäftstage.
(3) Ist für einen grenzüberschreitenden Transport mit Ausnahme der
unter Absatz 2 genannten Länder "prompte" Lieferung oder Abholung
vereinbart, so ist binnen dreißig Kalendertagen nach Vertragsabschluß
zu verladen, zu liefern bzw. abzuholen; die Nachfrist beträgt vierzehn
Kalendertage.
(4) Ist Lieferung "auf Abruf vereinbart, muss der späteste
Abruf/Liefertermin im Kontrakt festgelegt werden. Der Verkäufer hat
die abgerufene Menge binnen dreißig Kalendertagen nach Abruf zu
verladen, zur Abholung bereitzustellen bzw. zu liefern, je nach
Vertragsinhalt. Bei Platz- bzw. Inlandsgeschäften im Sinne des Absatz 1
und grenzüberschreitenden Transporten im Sinne der Absätze 2 und 3
gelten die dort im Falle prompter Lieferung jeweils vorgesehenen
Nachfristen für Lieferungen "auf Abruf entsprechend.
(5) Im Falle eines Abladegeschäftes (Abladung zur Beförderung über See
auf der Grundlage insbesondere von fob und cif) gilt die Vereinbarung
eines Termins als Fixgeschäft; für beabsichtigte
Schadensersatzansprüche oder Rücktritt vom Vertrage bedarf es keiner
Nachfrist.
§ 8 Mengen, natürlicher Schwund auf der Reise
Das Wort "circa" vor der vertraglichen Mengenangabe berechtigt den
Verkäufer, bis zu 5 % mehr oder weniger zu liefern und nach
Vertragspreiseinheiten zu berechnen.
(2) Der Käufer trägt, ausgenommen bei Inlandsgeschäften und Geschäften
innerhalb des EWR und mit der Schweiz, die Gefahr eines auf der Reise
entstehenden natürlichen Schwundes bis zu 2 % des Abgangsgewichts. Ist
nach ausgeliefertem Gewicht verkauft worden, trägt der Verkäufer die
Gefahr des natürlichen Schwundes bis zur Ablieferung in voller Höhe;
falls bei Käufen nach ausgeliefertem Gewicht (= Ankunftsgewicht)
infolge von Verlust von Ware das Ladungsgewicht nicht zu ermitteln ist
oder die Ware infolge von Beschädigungen einen Gewichtszuwachs erfahren
hat, so erfolgt die Berechnung aufgrund des Verladenettogewichts
abzüglich des erfahrungsgemäßen, notfalls durch Sachverständige
festzustellenden Gewichtsverlustes auf der Reise.
§ 9 Waren-/Leistungsbeschreibungen und Eigenschaftszusicherung
(1) Waren- und Leistungsbeschreibungen sind im Zweifel nicht zugleich zugesicherte Eigenschaften.
(2) Die Eigenschaften eines Musters gelten nicht automatisch auch als
zugesicherte Eigenschaften, sondern nur als vereinbarte
Qualitätsmerkmale. Im übrigen bleibt die Zusicherung von Eigenschaften
unberührt.
§ 10 Erfüllungsort bei Urkunden
Erfüllungsort für die Lieferung und Vorlage von Urkunden (Dokumenten) ist der Sitz des Käufers.
§ 11 Verladeanzeige
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Verladeanzeige mit
Verladedatum, Transportmittel, Nummer der Verladepapiere, Ware,
Kollianzahl und Menge unverzüglich und auf dem schnellsten Wege zu
übermitteln.
§ 12 Dokumente zu getreuen Händen
Zu getreuen Händen erhaltene Dokumente muss der Käufer bis 16.00 Uhr
des dritten auf die Andienung folgenden Geschäftstages zurückgeben,
ansonsten gelten diese als vom Käufer gebilligt. Bedient sich der
Käufer der Dokumente, ohne dass ihm dieses vom Verkäufer erlaubt worden
ist, gelten die Dokumente als genehmigt.
§ 13 Rechte der Parteien
(1) Ist der Schuldner mit einer Hauptleistung im Verzug, so kann der
Gläubiger nach Ablauf einer Nachfrist weiterhin auf Erfüllung bestehen
oder aber vom Vertrage zurücktreten und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
(2) Die Nachfrist muss mindestens drei und braucht höchstens vierzehn
Geschäftstage betragen. Die besonderen Vorschriften des § 7 bleiben
unberührt.
(3) Als Hauptleistung gelten die Lieferung (Verladung, Abholung) der
Ware, die Lieferung der Dokumente, die Zahlung des Kaufpreises, der
Abruf und die in anderen Vorschriften dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als Hauptleistung bezeichneten Leistungen.
§ 14 Vertragswidrige Ware
(1) Im Falle der Vertragswidrigkeit der Ware kann der Käufer statt
einer Minderung die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nur verlangen,
wenn der Minderwert mehr als 15 % beträgt.
(2) Zur Ersatzlieferung bei Gattungsware ist der Verkäufer nicht
verpflichtet, aber berechtigt. Der Käufer kann den Verkäufer
auffordern, binnen drei Geschäftstagen zu erklären, ob er
Ersatzlieferung leisten will. Erklärt der Verkäufer sich nicht, so
verliert er sein Ersatzlieferungsrecht.
§ 15 Ort der Untersuchung, Probenahme, Rüge, Obliegenheiten
(1) Die Untersuchung der Ware ist am Bestimmungsort durchzuführen.
Über den Bestimmungsort hat der Käufer den Verkäufer zu unterrichten.
Bestimmungsort im Sinne der nachfolgenden Absätze ist der Ort, an dem
der Käufer nach Ankunft der Ware erstmalig Gelegenheit hat oder hätte
haben können, die Ware zu untersuchen. Abweichend hiervon ist bei
einer Containerverladung (Ablieferung der Ware durch den Verkäufer im
Container) Bestimmungsort derjenige Ort, der vom letzten Empfänger für
die Ausladung der Ware aus dem Container vorgesehen ist.
(2) Rügen wegen etwaiger Mängel, Falschlieferung und/oder
Mengenabweichung hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von acht Geschäftstagen seit der
Ablieferung am Bestimmungsort anzuzeigen. Die Anzeige bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Zur ordnungsgemäßen Untersuchung bedarf es
der Ziehung repräsentativer, nach dem Zufallsprinzip auszuwählender
Stichproben nach allgemein gültigen oder branchenüblichen Regeln sowie
der Analyse durch ein Labor, soweit Mängel bei einer kaufmännischen und
sensorischen Prüfung nicht feststellbar sind.
(3) Beanstandungen braucht der Verkäufer nur anzuerkennen, wenn sich
die Ware noch im Originalzustand befindet, bis er Gelegenheit zur
unverzüglichen Prüfung der Reklamation hatte. "Originalzustand"
bedeutet, dass der Käufer - abgesehen von einer für seine
Untersuchungszwecke erforderlichen, großzügig zu bemessenden Menge -
nicht begonnen haben darf, die Ware zu be- oder verarbeiten, aus- oder
abzupacken oder in anderer Weise zu verwenden. Der Käufer hat dem
Verkäufer Gelegenheit zu geben, sich von der Vertragswidrigkeit zu
überzeugen. Insbesondere stellt er auf Verlangen die beanstandete Ware
oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung.
(4) Werden Mängel festgestellt, die nur durch Hinzuziehung eines
Sachverständigen feststellbar waren, so kann der Käufer sie wirksam
rügen, sofern er binnen drei Tagen nach Eingang des Analyseergebnisses
bei ihm, spätestens jedoch innerhalb drei Wochen seit Eintreffen der
Ware am vertraglichen Bestimmungsort, den Zugang der Rüge bewirkt.
(5) Erreicht eine ordnungsgemäß erhobene Rüge nicht den Empfänger,
gilt die Rüge als rechtzeitig erhoben, wenn der Käufer innerhalb eines
Monats nach der ersten Mängelrüge deren Erledigung anmahnt oder erneut
rügt.
(6) Zeigt sich eine vertragswidrige Beschaffenheit der Ware, so darf
der Käufer die Ware, die sich bei Beanstandung wegen offener Mängel
noch im Originalzustand befindet, nicht von dem vertraglichen
Bestimmungsort entfernen lassen, bevor die Beschaffenheit durch
(a) ein Gutachten nach den Bestimmungen der HTL Verfahrensordnung für
Sachverständige oder dem Regulativ der Handelskammer Hamburg für
Qualitätsfeststellungen durch Sachverständige festgestellt worden ist,
oder
(b) zu den dort üblichen Bestimmungen auf Kosten des Käufers durch
anerkannte, neutrale Probennehmer oder gemeinsam vom Käufer und
Verkäufer bzw. deren Beauftragten Siegelmuster gezogen worden sind
(dementsprechend gezogene Muster sind dann allein maßgeblich); es sind
für Käufer und Verkäufer mindestens je drei Siegelmuster und ein
offenes Muster anzufertigen, oder
(c) die Beschaffenheit sonst neutral, namentlich durch einen
gerichtlich anerkannten oder von der Handelskammer benannten
Sachverständigen festgestellt worden ist.
(7) Im Falle
a) eines Dokumentengeschäfts
b) eines FCA, CPT, CIP oder EXW etc. Geschäfts, bei dem der Käufer die
Ware mit der Verfügung weiter verkauft hat, dass der Nachkäufer die
Ware von der Bahn oder dem Frachtführer zu empfangen habe, genügt es
zur Wahrung der Rechte des Käufers, wenn dieser die ihm von einem
Abnehmer erstattete Anzeige unverzüglich weitergibt; er hat aber für
die rechtzeitige Erstattung der Anzeige durch seinen Abnehmer und
dessen Nachkäufer einzustehen.
(8) Wird eine Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach den
Vorschriften dieses Paragraphen erhoben oder kommt der Käufer einer in
diesem Paragraphen genannten Obliegenheit nicht oder nicht
ordnungsgemäß nach, so gilt die Ware als genehmigt.
§ 16 Umfang eines Schadenersatzes, Vorhersehbarkeit
(1) Als Schadensersatz für die durch eine Partei begangene
Vertragsverletzung ist der anderen Partei infolge der
Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen
Gewinns, zu ersetzen. Der Schadensersatz darf jedoch den Verlust nicht
übersteigen, den die Vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluß als
mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter
Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte
voraussehen müssen.
(2) Im Falle eines Deckungsgeschäfts, wenn feststeht, dass der Vertrag
nicht mehr abgewickelt werden soll, kann der Unterschied zwischen dem
Vertragspreis und dem Preis des Deckungsgeschäfts als Schadensersatz
geltend gemacht werden; wird ein Deckungsgeschäft nicht getätigt, so
ist der Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem Marktpreis zur
Zeit des Feststehens der Nichtabwicklung maßgeblich; in beiden Fällen
ist ein weitergehender Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen.
(3) Die Vorschriften über den Schadensersatz finden auch Anwendung im
Falle einer persönlichen Haftung des gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen einer Partei.
(4) Die Ansprüche von Geschädigten aufgrund des
Produkthaftungsgesetzes bleiben von den durch diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen geregelten Haftungsausschlüssen und
Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 17 Akkreditiv
Haben die Parteien für die Zahlung des Kaufpreises die Stellung eines
Akkreditives vereinbart, hat der Käufer das Akkreditiv rechtzeitig vor
Beginn der Ab- bzw. Verladezeit zu eröffnen. Die Sorge für die
rechtzeitige Eröffnung des Akkreditivs ist eine Hauptleistung im Sinne
des § 13 Absatz 3.
§ 18 Kauf "auf Mustergutbefund" und sensorische Prüfung
(1) Ein Kauf "auf Gutbefund eines Musters" ist unter der Bedingung
abgeschlossen, dass der Käufer das Muster akzeptiert. Das Muster gilt
als akzeptiert, wenn der Käufer nicht innerhalb von fünf
Geschäftstagen nach Erhalt des Musters Gegenteiliges erklärt hat.
(2) Der Verkäufer hat dem Käufer ein Muster vorzulegen, dass zur
kontrahierten Gattung gehört, der vereinbarten Warenbezeichnung
entspricht und von mindestens handelsüblicher Durchschnittsqualität
ist. Bei Verkäufen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist das
Muster einer solchen Ware vorzulegen, die nach denjenigen gesetzlichen
Vorschriften verkehrsfähig ist, die für den Verwendungszweck der Ware
gelten. Über den Verwendungszweck ist der Verkäufer zu unterrichten.
Der Käufer muss das Muster akzeptieren, wenn es die Bedingungen dieses
Absatzes erfüllt. Die Pflichten dieses Absatzes sind Hauptleistungen im
Sinne des § 13 Abs. 3. (3) Ein Minderwert der Ware von 5 % gegenüber
dem Muster ist zulässig.
§ 19 Kauf "auf Analysengutbefund"
(1) Bei einem Kauf "auf Analysengutbefund" steht die Billigung des
Musters im Belieben des Käufers; der Kauf gilt als nicht
Zustandekommen, wenn der Käufer dem Verkäufer erklärt, dass er die
Ware nicht übernehmen will.
(2) Der Käufer muss sich spätestens am 21. Geschäftstag nach Erhalt des
Musters erklären. Erklärt er sich nicht rechtzeitig, gilt der Kauf als
unbedingt abgeschlossen und die Ware als genehmigt.
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine Ware anzudienen,
die zur vereinbarten Gattung gehört und der vereinbarten
Warenbezeichnung entspricht. Dies ist eine Hauptleistung gemäß § 13
Abs. 3; maßgeblich für eine Schadensberechnung ist Ware handelsüblicher
Durchschnittsqualität.
§ 20 Kauf "tel quel"
Bei "tel quel" verkauften Waren ist der Käufer verpflichtet, ohne
Rücksicht auf Qualität jede Ware zu empfangen, die der vereinbarten
Gattung und Warenbezeichnung entspricht.
§ 21 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware Verkäufereigentum bis zur
vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung sowie sämtlicher
fälliger, nichtfälliger oder bedingter Forderungen aus der
gegenseitigen Geschäftsbeziehung einschließlich etwaiger
Wechselforderungen.
(2) Die Verarbeitung oder Bearbeitung von Vorbehaltsware erfolgt stets
im Auftrage des Verkäufers, dem hieraus keine Verbindlichkeiten
erwachsen. Ihm steht das Eigentum an der neu entstandenen Sache zu.
Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren
verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht
dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren
zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Bearbeitung, etc. Der Käufer überträgt
bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes
ergebenden Miteigentumsrechte im voraus auf den Verkäufer, und zwar
bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
(3) Der Käufer ist vorbehaltlich des Absatzes 7 ermächtigt, die
Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges unter
Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits
jetzt und im voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus einem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung,
Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Ware
zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen,
nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert
wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge
Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung
Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der
Käufer dem Verkäufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen
Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im voraus ab. Abtretungen im
Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.
(4) Unter dem Wert der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Absätze
ist stets der Preis, den der Verkäufer dem Käufer für die Ware
berechnet hat, zu verstehen (Rechnungspreis).
(5) Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer seine Sicherungen
nach seiner Wahl und insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(6) Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung
des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des
Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen
vorzunehmen. Dies ist eine Hauptleistungspflicht im Sinne des § 13 Abs.
3.
(7) Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzuge, so kann ihm
der Verkäufer die Veräußerung der Vorbehaltsware oder deren
Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit
anderen Waren sowie deren Wegschaffung untersagen sowie die Herausgabe
der Vorbehaltsware oder der verarbeiteten und bearbeiteten
Vorbehaltsware verlangen. Der Käufer ist gehalten, Zugriffe Dritter
auf Ware, an denen nach den vorstehenden Vorschriften Rechte des
Verkäufers bestehen, unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt im
Hinblick auf Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen abgetreten
sind.
§ 22 Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Wer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung oder unter einem sinngemäßen Vorbehalt verkauft hat,
wird von der Lieferpflicht oder von der Gewährleistungspflicht frei,
soweit er aus einem entsprechenden zuvor geschlossenen kongruenten
Deckungsvertrag nicht zu Kontraktpreis, nicht richtig, nicht
rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert wird und soweit er sich in
angemessener Frist auf seine Leistungsfreiheit beruft. Ein
Einkaufsvertrag entspricht dieser Bestimmung, wenn er bei sorgfältiger
Beurteilung eine richtige, vollständige und rechtzeitige
Selbstbelieferung erwarten ließ und von dem Verkäufer zugleich mit dem
Verkauf endgültig und nachprüfbar zur Beschaffung der von ihm zu
liefernden Ware bestimmt worden ist. Eine Selbstbelieferungsklausel in
einem Einkaufsvertrag nach Satz 2 ist unschädlich. Auf ihr Bestehen ist
der Käufer im Verkaufskontrakt hinzuweisen.
(2) Wenn und soweit des Verkäufers Selbstbelieferung stark gefährdet
ist, hat er dies, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, dem Käufer
unverzüglich mitzuteilen; sonst kann er sich auf diesen
Selbstbelieferungsvorbehalt nicht berufen.
(3) Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, dem
Käufer einen kongruenten Deckungsvertrag im Sinne des Absatz 1
nachzuweisen und diesem seine ihm daraus gegen seine (Vor-)Verkäufer
zustehenden Ansprüche binnen vierzehn Geschäftstagen nach Zugang des
Verlangens abzutreten; anderenfalls ist dem Verkäufer die Berufung auf
diesen Selbstbelieferungsvorbehalt verwehrt.
§ 23 Verjährung
(1) Vertragliche oder gesetzliche Ansprüche wegen vertragswidriger
Lieferung einschließlich der Ansprüche wegen direkter oder indirekter
Mangelfolgeschäden verjähren in 6 Monaten ab Eintreffen der Ware am
Bestimmungsort.
(2) Alle sonstigen Ansprüche der Parteien vertraglicher oder
gesetzlicher Art verjähren spätestens in 2 Jahren nach Gefahrübergang
auf den Käufer.
§ 24 Geltung der INCOTERMS
(1) Vereinbarte Handelsklauseln gelten in der bei Vertragsabschluß
veröffentlichten Fassung der INCOTERMS der Internationalen
Handelskammer.
(2) Ist eine Ware "franco" zu liefern, so gelten die "frachtfrei"
INCOTERMS mit der Maßgabe, dass der Käufer auch die Versicherung bis
zur Ankunft der Ware am Bestimmungsort trägt. Der Verladeort ist also
der Erfüllungsort.
§ 25 Schiedsgericht und Sachverständige
(1) Alle Streitigkeiten in bezug auf einen zu diesen
Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Vertrag, seine Verhandlung oder
seine Gültigkeit werden unter Ausschluss der staatlichen
Gerichtsbarkeit gemäß der von der Mitgliederversammlung des Harzvereins
(HTL) beschlossenen HTL-Schiedsgerichtsordnung und der
HTL-Verfahrensordnung für Sachverständige durch das Schiedsgericht des
Harzvereins, bzw. durch dessen Sachverständige geregelt, sofern nicht
im Vertrag etwas anderes vereinbart ist.
(2) Für die Verfahrenshandlung gilt die jeweils neueste Fassung der
Bestimmungen über Schiedsgericht und Sachverständige. Die
Schiedsklauseln gelten auch für und gegen die persönlich haftenden
Gesellschafter der Vertragsteile. Das Schiedsgericht ist allein
befugt, über die Gültigkeit des Vertrages und über die Wirksamkeit der
Schiedsklauseln zu entscheiden. Die streitige Beschaffenheit einer Ware
oder eines Musters oder der streitige Minderwert einer Ware oder der
streitige Marktpreis einer Ware sind durch ein nach der
HTL-Verfahrensordnung für Sachverständige erwirktes Gutachten zu
beweisen; im Falle der streitigen Beschaffenheit der Ware kann der
Beweis auch durch eine der weiteren, in § 15 Abs. 6 Buchstaben (a),
(b) und (c) genannten Möglichkeiten erbracht werden. Das Gutachten nach
der HTL-Verfahrensordnung für Sachverständige ist für das
Schiedsgericht verbindlich, es sei denn, dass es offenbar unrichtig ist
oder auf einem unzulässigen Verfahren beruht.
(3) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 gelten auch bei Streitigkeiten
zwischen Vermittlern sowie zwischen Vermittlern und den
Vertragsparteien.
Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind beim
Bundeskartellamt angemeldet und mit Bekanntmachung Nr. 134/99 des
Bundeskartellamtes im Bundesanzeiger Nr. 226 vom 30. November 1999
veröffentlicht worden. Sie treten an die Stelle der HTL-AGB vom März
1980 (ergänzt in 1989). Der vorstehend wiedergegebene Wortlaut ergibt
sich aus analoger Anwendung der AGB des Drogen- und Chemikalienvereins,
Juni 1997, veröffentlicht als Bekanntmachung Nr. 48/97 des
Bundeskartellamts, Bundesanzeiger Nr. 139 vom 30. Juli 1997.
Harzverein, Sonninstr. 28, 20097 Hamburg, Tel.: 040 / 23 60 16 13 , Fax: 040 / 23 60 16 10